Dienstag, 14. Mai 2024

Vernehmlassungsantwort zur 1. Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz); 2. Änderung des Gebührentarifs (GT)

Die GLP begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen und beantragt keine Änderungen. Nachfolgend finden sich detaillierte Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzestexten.

§ 11 Absatz 1 Hundegesetz
Die GLP ist mit der Einführung einer Hundesteuer in der Höhe von 40 Franken einverstanden. Es handelt sich um eine angemessene Steuer nach dem Verursacherprinzip. Eine Übernahme der anfallenden Kosten durch die Allgemeinheit ist nicht angebracht. Seit knapp 10 Jahren beträgt die Gebühr 40 Franken. Inflationsbereinigt sanken die Gebühren beziehungsweise neu Steuern. Mit der stark steigenden Anzahl Hunden im Kanton erhöhte sich der kantonale Ertrag laufend. Die beim Kanton anfallenden Fixkosten werden auf mehr Hundehalterinnen und Hundehalter verteilt. Auch der gleichbleibende Grundaufwand der Verwaltung sinkt pro Vierbeiner (Skaleneffekt). Im Vergleich mit dem Nachbarkanton Aargau (20 Franken der Hundetaxe zuhanden des Kantons) ist die Steuer doppelt so hoch. Daher ist aus Sicht der GLP in den nächsten 5-10 Jahren keine Erhöhung der Steuer angebracht.

 

§ 11 Absatz 2 Hundegesetz
Bereits im aktuellen wie auch im zukünftigen Hundegesetz ist der Satz «Der Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.» beinhaltet. Aus unserer Sicht ist dieser Satz nicht notwendig. Die Kompetenz zur Änderung des Gesetzes liegt so oder so alleine beim Kantonsrat.