Dienstag, 30. Juli 2024

Vernehmlassungsantwort Teilrevision Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG)

Die Vernehmlassungsantwort der GLP zur Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG). Die GLP unterstützt das Vorhaben, sieht aber Handlungsbedarf um die Finanzierung einiger Vereine weiterhin sicherzustellen.

Das geltende Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) erfordert eine Bewilligung für gastwirtschaftliche Tätigkeiten, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken, die Durchführung von Kleinspielen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sexarbeit. Behördliche Kontrollen sieht das WAG demgegenüber einzig für Sexbetriebe vor. Die Kontrolle der anderen bewilligungspflichtigen Betriebe ist lediglich in der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) geregelt. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat in einem Urteil festgehalten, dass die Bestimmung auf Verordnungsstufe keine genügende Grundlage darstellt. Die Revision korrigiert dies. Neu soll die Betretung- und Kontrollbefugnis für alle bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe (Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe, Handel mit alkoholhaltigen Getränken, Durchführung von Kleinspielen) direkt im WAG geregelt werden. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Betriebskontrollen durchzuführen. Die Kontrollen sind nötig, um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch den Bewilligungsinhaber und die -inhaberin wirksam zu kontrollieren. Die GLP unterstützt dieses Vorhaben. Dies dient der Bekämpfung von Menschen- und Drogenhandel, Arbeitsausbeutung und Geldwäscherei.

 

Das geltende WAG sieht lediglich den Bewilligungsentzug vor. In der Praxis hat sich diese Verwaltungsmassnahme in einigen Fällen als ungenügend erwiesen. So kommt es immer wieder vor, dass der Betrieb trotz des erfolgten Entzugs der Bewilligung weitergeführt wird. Bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zum Gesundheits- und Jugendschutz sowie zur Gefahrenabwehr, muss die zuständige Behörde ermächtigt sein, Räumlichkeiten zu schliessen. Die GLP unterstützt auch dieses Vorhaben. Es dient der Durchsetzung des geltenden Rechts. Betriebe, welche sich nicht an das Gesetz halten, sollen gestoppt werden können. Insbesondere dann wenn es um Themen wie Arbeitsausbeutung, illegales Glücksspiel und Geldwäscherei geht.

 

Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werde und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen sind bewilligungfrei zugelassen. Diese sind unter dem Begriff «Lotto» (Lottomatches, Lotto im Säli) und «Tombolas» (Glücksrad, Zwirbelte) bekannt. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) hat festgestellt, dass bei Lottos und Tombolas vielfach Gutscheine oder Edelmetalle als Gewinn abgegeben werden. Sie hat die Kantone darauf aufmerksam gemacht, dass Gutscheine und Edelmetalle keine Sachpreise, sondern Geldpreise darstellen. Folglich sind diese bewilligungspflichtig. Gemäss der Interkantonalen Vereinbarung darf die Gesamtsumme (Kontingent), höchstens 2.50 Franken pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Für den Kanton Solothurn beträgt dieses Kontingent circa 820’000 Franken. Durch die Bewilligungspflicht von Lottos und Tombolas, bei denen Geldpreise abgegeben werden, wird dieses Kontingent massiv überschritten. Deshalb müssen Massnahmen zur Regulierung erfolgen, damit die Vereinbarung nicht verletzt wird. Zudem soll mit dieser Regulierung die Möglichkeit geschaffen werden, um einen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu leisten. Die GLP unterstützt das Vorhaben, weil kurzfristig keine bessere Lösung möglich ist. Mit dieser Massnahme werden jedoch gewisse Lottoveranstaltungen von Vereinen verunmöglicht. Das betrifft Vereine, welche den Lottomatch mit Hilfe eines externen Veranstalters durchführen. Solchen Vereinen fällt eine Einnahmequelle weg. Die GLP ist der Ansicht, dass mittelfristig mit Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung oder des Swisslos-Fonds den Vereinen geholfen werden könnte