Dienstag, 16. Mai 2023

Vernehmlassungsantwort zur 1. Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV); 2. Totalrevision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz; GVG); 3. Änderung des Gebührentarifs (GT)

Sehr geehrte Frau Landammann Wyss, sehr geehrter Herr Schüpbach, sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns mit Schreiben vom 31. Januar 2023 eingeladen, am genannten Vernehmlassungsverfahren teilzunehmen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Wir begrüssen, dass:

  • die Totalrevision bezüglich der Zusatzversicherungen keine Änderung mit sich bringt. Es ist richtig, dass die SGV keine freiwilligen Zusatzversicherungen anbietet;
  • die Schätzungskommissionen abgeschafft werden sollen; und
  • die politisch gewollte zentrale Beschaffung gestärkt wird.

 

Art. 99 Abs. 4 KV 

Die Ermächtigung zur Rechtssetzung durch eine öffentlich-rechtliche, juristisch selbstständige Anstalt ist aus Sicht der GLP ein Novum. Auch wenn die Gründe allenfalls sogar für eine solche Regelung sprechen, scheint uns diese Thematik im Rauschen der Totalrevision der GVG unterzugehen. Die Überlegungen und Analysen des Regierungsrates für eine solche Lösung müssen aus Sicht der GLP zwingend detaillierter in der Botschaft ausgeführt werden. 

 

Wir begrüssen die Unterstellung unter ein kantonsrätliches Einspruchsrecht analog dem Verordnungsveto gemäss Art. 79 Abs. 3 KV. 

 

§ 7 Absatz 1 GVG 

 

Es ist nach den Richtlinien zur Public Corporate Governance des Kantons folgerichtig, dass die Regierungsvertretung in der Verwaltungskommission entfällt. 

 

§ 9 GVG 

 

In der Botschaft ist bezüglich der externen Revisionsstelle nicht erläutert, mit welchen Mehrkosten für die SGV und (personellen) Minderkosten beim Kanton (kantonale Finanzkontrolle) gerechnet wird. Gerade die personellen Auswirkungen und deren Umsetzung beim Kanton sind darzulegen. 

 

§ 13 GVG (Art. 99 Absatz 3 KV) 

 

Wir begrüssen, dass die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden obligatorisch bleiben soll und weiterhin Sache der SGV (Monopol) sein soll. 

 

§ 29 GVG 

 

Die geplante Gestaltung der Überschussabgabe sehen wir kritisch. Es ist klar, dass die aktuelle Monopolabgabe abgeschafft werden muss. Die vorgeschlagene Lösung könnte aus Sicht der GLP jedoch dazu führen, dass die SGV kaum mehr einen Jahresüberschuss ausweisen wird und der Kanton dadurch keine Abgabe erhalten wird. Mit der gleichzeitigen Anpassung von § 4 GVG, kann die SGV allfällige Überschüsse eher den Reserven zuweisen. Wenn weiterhin an einer Abgabe an den Kanton festgehalten werden soll, ist: 

 

  • analog der Maximalabgabe eine Mindestabgabe vorzusehen; 
  • nur eine Maximalabgabe vorzusehen und gleichzeitig § 4 GVG enger zu definieren; oder 
  • weder eine Maximalabgabe noch eine Mindestabgabe vorzusehen. 

 

Grundsätzlich wäre eine Ausschüttung des Rechnungsüberschusses nach der Reservebildung an die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer eher im Sinne einer Monopolversicherung. 

 

§ 89 GVG 

 

Es ist nicht mehr zeitgemäss, die Befreiung der Ersatzabgabe an die Ehe zu knüpfen. Mit § 83 Absatz 1 Buchstaben a und b GVG ist die Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht bei familiären Pflichten bereits sichergestellt. Dies unabhängig des Zivilstandes. Es können durchaus beide Ehepartner Feuerwehrdienst oder Ersatzabgabe leisten, wenn keine familiären Pflichten bestehen. Mit der aktuellen Regelung besteht kein Anreiz, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin Feuerwehrdienst leistet. Wenn beide Ehepartner Feuerwehrdienst leisten, sind diese gegenüber anderen Ehen, in welcher keine oder nur eine Person Feuerwehrdienst leitet, schlechter gestellt. Dies sollte gemäss den Erläuterungen zu § 88 GVG mit der Ersatzabgabe aber gerade verhindert werden. 

 

§ 89 GVG kann ersatzlos gestrichen werden. Dies würde auch zukünftige Fragestellungen im Zusammenhang mit der allenfalls notwendigen Umsetzung der Individualbesteuerung und der Einführung eines Pacs als Zivilstand vereinfachen. 

 

§ 97 GVG 

 

Die neue angedachte Möglichkeit zum kostenlosen Einspracheverfahren inklusiv der Frist von 30 Tagen begrüssen wir. 

 

Die Grünliberale Partei bittet den Regierungsrat, den vorgebrachten Vorschlägen Rechnung zu tragen. 

 

Grünliberale Partei Kanton Solothurn